Ratgeber · Nachbarrecht

Hammerschlagsrecht im Kanton Solothurn – wann das Gerüst auf Nachbarland darf

Reicht der eigene Boden nicht, darf das Gerüst vorübergehend auf dem Nachbargrundstück stehen. Das Hammerschlagsrecht verpflichtet den Nachbarn, das zu dulden – wenn es nicht anders geht.

Im Kanton Solothurn regeln das zwei Erlasse: § 259 des Einführungsgesetzes zum ZGB und § 66 der Kantonalen Bauverordnung. Sie kündigen die Arbeiten rechtzeitig an und ersetzen jeden Schaden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nachbar muss das Gerüst auf seinem Boden dulden, wenn Bau oder Unterhalt anders nicht möglich sind.
  • Sie benachrichtigen ihn rechtzeitig. Eine feste Frist nennt das Solothurner Recht nicht.
  • Gegenüber dem Nachbarn haften Sie als Bauherr für allen Schaden.
  • Bei Streit entscheidet der Zivilrichter, nicht die Baubehörde.

Was das Hammerschlagsrecht im Kanton Solothurn erlaubt

Das Hammerschlagsrecht erlaubt Ihnen, fremden Boden für Bauarbeiten vorübergehend zu betreten und zu benützen. Das Bundesrecht überlässt die Einzelheiten den Kantonen (Art. 695 ZGB). Solothurn regelt sie an zwei Stellen – einmal im Privatrecht, einmal im Baurecht.

Privatrecht

§ 259 EG ZGB

Der Nachbar muss das Betreten und die vorübergehende Benützung seines Bodens dulden. Voraussetzung: Sie brauchen den Boden unbedingt, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten. Sie benachrichtigen ihn vorzeitig und haften für allen Schaden.

Baurecht

§ 66 KBV

Ist für die Ausführung einer Baute das Nachbargrundstück nötig, muss der Nachbar das hinnehmen. Der Bauherr kündigt rechtzeitig an, schont das fremde Eigentum und leistet vollen Ersatz. Streit entscheidet der Zivilrichter.

Beide Regeln gelten für Neubau und Unterhalt. Das Gerüst für eine Fassadensanierung fällt genauso darunter wie jenes für einen Rohbau. Entscheidend ist das Wort «vorübergehend»: Das Recht endet mit den Arbeiten.

Den Wortlaut finden Sie in der Gesetzessammlung des Kantons Solothurn (BGS 211.1).

Wann steht das Gerüst auf dem Grundstück des Nachbarn?

Sobald zwischen Fassade und Grenze weniger als rund einen Meter Platz bleibt. So viel braucht ein Fassadengerüst: 0.73 m Belag in der Standardbreite und höchstens 30 cm Abstand zur Wand. Diesen Höchstabstand schreibt die SUVA für Arbeitsgerüste vor.

Platzbedarf eines Fassadengerüsts an der Grundstücksgrenze Schnitt durch Hauswand und Gerüst: höchstens 30 Zentimeter Wandabstand und 0.73 Meter Gerüstbelag ergeben rund einen Meter. Liegt die Grenze näher an der Wand, steht der äussere Teil des Gerüsts auf dem Nachbargrundstück. Ihr Grundstück Nachbargrundstück rund 1 m Hauswand ≤ 30 cm 0.73 m Dieser Teil steht auf Nachbarboden Grenze
Schema: Wandabstand und Standardbelag ergeben rund einen Meter. Liegt die Grenze näher, steht der äussere Gerüstteil auf dem Nachbargrundstück.

Für genau diese Fälle ist das Hammerschlagsrecht gedacht. Im Kanton Solothurn kommen sie häufiger vor, als viele Bauherren erwarten. Vier Lagen sind typisch:

Reihen- und Doppelhaus

Die Brandmauer steht auf der Grenze (§ 31 und § 32 KBV). Das Gerüst für Dach oder Stirnfassade reicht dort oft ein Stück hinüber.

Häuserzeile in der Altstadt

In der Solothurner Altstadt stehen die Häuser Wand an Wand. Zur Gasse braucht das Gerüst öffentlichen Grund, im Hinterhof oft den Boden nebenan.

Altbau nahe der Grenze

Ältere Häuser stehen teils näher an der Grenze, als es heute erlaubt wäre. Dazu kommen Anbauten und Garagen, die keinen Meter frei lassen.

Hanglage

Am Jurasüdfuss, etwa über Bettlach oder Selzach, steht ein Haus manchmal über einer Stützmauer an der Grenze. Das Gerüst beginnt dann auf dem tieferen Grundstück.

Auch ein Gerüst, das nur in der Luft über die Grenze ragt, benützt fremden Boden. Das Grundeigentum reicht nach Art. 667 ZGB in den Luftraum, soweit ein Interesse besteht. Kündigen Sie deshalb auch Konsolen oder ein Schutzdach über dem Nachbarsitzplatz an.

Wie viel Abstand Gebäude zur Grenze halten müssen, zeigt die Übersicht zum Grenzabstand im Kanton Solothurn. In der Altstadt gelten zusätzlich eigene Auflagen – der Ablauf für Gerüste in der Solothurner Altstadt fasst sie zusammen.

Nur wenn es nicht anders geht: zuerst die Alternativen prüfen

Das Hammerschlagsrecht greift nur, wenn Sie den Nachbarboden «unbedingt» brauchen. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob das Gerüst anders stehen kann. Ein erfahrener Gerüstbauer findet oft eine Lösung auf der eigenen Parzelle.

  • Abfangen: Gitterträger überbrücken einen Anbau oder eine Einfahrt. Das Gerüst steht links und rechts davon auf eigenem Boden.
  • Konsol- oder Hängegerüst: Das Gerüst kragt von der Fassade aus oder hängt am Gebäude – ohne Stützen auf fremdem Grund. Mehr dazu unter Hänge- und Konsolgerüste für enge Stellen.
  • Öffentlicher Grund: Grenzt die Fassade an Trottoir oder Gasse, kann das Gerüst dort stehen. Das braucht die schriftliche Zustimmung der Behörde (§ 66 Abs. 1 KBV) – siehe Zustimmung für Gerüste auf Trottoir und Gasse.
  • Etappen: Das Gerüst steht an der Grenzseite nur so lange, wie die Arbeit dort dauert. Das verkürzt die Zeit auf dem Nachbarboden.

Die Varianten kosten unterschiedlich viel. Ein abgefangenes Gerüst oder eine Hängekonstruktion ist teurer als ein Standardgerüst. Oft bleibt die Absprache mit dem Nachbarn die günstigste Lösung.

So informieren Sie den Nachbarn rechtzeitig

Das Einführungsgesetz verlangt eine Benachrichtigung «vorzeitig», die Bauverordnung «rechtzeitig». Eine feste Frist nennt das Solothurner Recht nicht. Bewährt hat sich ein Brief mit Skizze, einige Wochen vor der Montage.

Das gehört in die Benachrichtigung

  1. 1 Welche Arbeiten anstehen und warum das Gerüst den Nachbarboden braucht
  2. 2 Eine Skizze mit Gerüstfläche und Grenzverlauf
  3. 3 Termine für Aufbau, Standzeit und Abbau
  4. 4 Wer das Grundstück wann betritt – und über welchen Weg
  5. 5 Schutzmassnahmen wie Netze, Bretter oder Abdeckungen
  6. 6 Eine Ansprechperson mit Telefonnummer

Halten Sie die Abmachung schriftlich fest und lassen Sie beide Seiten unterschreiben. Das Gesetz verlangt das nicht. Es verhindert aber Streit, wenn nach dem Abbau ein Kratzer oder eine kahle Stelle auftaucht.

Ist das Nachbarhaus vermietet, informieren Sie auch die Mieter. Dulden muss der Eigentümer, betroffen sind die Bewohner.

Was der Nachbar dulden muss – und was nicht

Das Hammerschlagsrecht verpflichtet den Nachbarn, das Betreten und die vorübergehende Benützung seines Bodens zu dulden – soweit die Arbeiten es erfordern. Mehr als nötig muss er nicht hinnehmen.

Dulden muss er

  • Gerüstständer, Belag und Schutzwand auf seinem Boden
  • Gerüstteile, die über die Grenze ragen
  • Zugang für Montage, Kontrolle und Abbau

Nicht dulden muss er

  • Eingriffe, die über das Nötige hinausgehen
  • Ein Gerüst, das nach den Arbeiten ungenutzt stehen bleibt
  • Verankerungen in seinem Gebäude ohne Zustimmung
  • Schäden ohne Ersatz

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachbar nicht einfach Nein sagen. Er kann aber verlangen, dass Sie sein Eigentum möglichst schonen. So steht es in § 66 Abs. 2 KBV.

Wer haftet, wenn auf dem Nachbargrundstück etwas kaputtgeht?

Sie als Bauherr. Wer das Hammerschlagsrecht nutzt, haftet dem Nachbarn für allen Schaden (§ 259 Abs. 3 EG ZGB). Die Bauverordnung verlangt vollen Ersatz.

Das Gesetz knüpft die Haftung nicht an ein Verschulden. Ein zertretenes Beet, eine gesprungene Gartenplatte oder ein verbogener Zaun gehen auf Ihre Rechnung.

Hat ein Handwerker den Schaden verursacht, regeln Bauherr und Unternehmer das unter sich. Gegenüber dem Nachbarn bleiben Sie die Adresse. Klären Sie vorab, welche Haftpflichtversicherung welchen Schaden deckt.

Tipp: Eine Zustandsaufnahme vor der Montage schützt beide Seiten. Datierte Fotos von Rasen, Platten, Zaun und Fassade belegen später, was vorher schon da war.

Wer die übrigen Gerüstkosten trägt, erklärt der Ratgeber dazu, wer bei einer Sanierung das Gerüst bezahlt.

Wenn der Nachbar das Hammerschlagsrecht verweigert

Dann entscheidet der Zivilrichter (§ 66 Abs. 2 KBV). Die Baubewilligung hilft dabei nicht weiter. Sie klärt das öffentliche Recht, nicht die Benützung fremden Bodens.

Privatrechtliche Einwände verweist die Baubehörde an den Zivilrichter (§ 9 Abs. 3 KBV). Ein Verfahren kostet Zeit, die im Bauprogramm fehlt. Suchen Sie das Gespräch deshalb früh – am besten vor dem Baugesuch.

Oft hilft ein zweites Gespräch mit einem konkreten Angebot: kürzere Standzeit, andere Aufstellung, Wiederherstellung auf Ihre Kosten. Wer auf der Skizze sieht, wie wenig Fläche das Gerüst braucht, sagt eher Ja.

Gerüst an der Grenze – geplant, bevor der Nachbar fragt

Bei der Aufnahme vor Ort prüft das Team, ob das Gerüst die Grenze berührt. Sie erhalten die Angaben, die in die Benachrichtigung gehören. Wo es geht, plant Gerüstbau Solothurn eine Variante ohne Nachbarboden.

  • Aufnahme vor Ort mit Blick auf den Grenzverlauf
  • Angaben zu Fläche, Standzeit und Lage des Gerüsts für die Benachrichtigung
  • Varianten ohne Nachbarboden: Abfangung, Konsolen, Hängegerüst
  • Schutz auf fremdem Boden: Unterlagen für Rasen und Platten, Netze, Bretter
  • Montage und Abbau im abgesprochenen Zeitfenster

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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung zum Solothurner Recht, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und der Einzelfall.

Häufige Fragen

Hammerschlagsrecht und Gerüst – kurz beantwortet

Was ist das Hammerschlagsrecht?

Das Recht, das Nachbargrundstück für Bau- oder Unterhaltsarbeiten vorübergehend zu betreten und zu benützen. Im Kanton Solothurn steht es in § 259 EG ZGB und § 66 KBV. Der Nachbar muss es dulden, wenn die Arbeiten anders nicht möglich sind.

Muss der Nachbar zustimmen, bevor das Gerüst steht?

Zustimmen muss er nicht, aber Sie müssen ihn vorzeitig benachrichtigen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss er das Gerüst dulden. Eine schriftliche Absprache ist trotzdem sinnvoll – sie verhindert Streit über Schäden.

Wie lange im Voraus muss ich das Gerüst ankündigen?

Das Solothurner Recht nennt keine feste Frist, es verlangt eine rechtzeitige Benachrichtigung. Rechnen Sie mit einigen Wochen. So bleibt dem Nachbarn Zeit, Fragen zu klären und Gartenmöbel oder Töpfe wegzuräumen.

Gibt es beim Hammerschlagsrecht eine Entschädigung?

Der Nachbar hat Anspruch auf Ersatz für allen Schaden, der durch die Benützung entsteht. Ein Entgelt für die blosse Duldung nennt das Solothurner Recht nicht ausdrücklich. Eine freiwillige Geste kann die Einigung trotzdem erleichtern.

Gilt das Hammerschlagsrecht auch, wenn das Gerüst nur über die Grenze ragt?

Ja. Auch ein auskragendes Gerüst benützt fremdes Grundeigentum, denn das Eigentum reicht nach Art. 667 ZGB in den Luftraum. Kündigen Sie deshalb auch Konsolen und Schutzdächer über der Grenze an.

Was gilt, wenn das Gerüst auf Trottoir oder Strasse steht?

Dann geht es um öffentlichen Grund, nicht um den Nachbarn. Dafür braucht es die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 66 Abs. 1 KBV). In der Stadt Solothurn erteilt sie das Stadtbauamt.

Weitere Antworten stehen in den Fragen zu Recht und Nachbarn beim Gerüstbau.

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