Ratgeber · Baurecht

Grenzabstand im Kanton Solothurn – was beim Bauen und Sanieren gilt

Der Grenzabstand im Kanton Solothurn hängt von zwei Grössen ab: der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudelänge beziehungsweise -breite. In der offenen Bauweise beträgt er mindestens 2.00 m, bei sechs Vollgeschossen bis 13.10 m.

Die Werte stehen in Anhang II der Kantonalen Bauverordnung (KBV). Seit Oktober 2024 dürfen Gemeinden sie bis auf die Hälfte senken – nie aber unter 2.00 m. Hier finden Sie die ganze Tabelle, zwei Rechenbeispiele und die Folgen für Anbau, Dämmung und Gerüst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gemessen wird pro Fassade, von der Aussenwand bis zur Parzellengrenze.
  • Balkone, Erker und Vordächer bis 1.2 m Ausladung zählen nicht.
  • Näher an die Grenze geht es meist nur mit Zustimmung des Nachbarn und einer Dienstbarkeit.
  • Zur Strasse gelten 6 m bei Kantonsstrassen und 5 m bei übrigen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern keine Baulinie besteht.

Wie wird der Grenzabstand im Kanton Solothurn gemessen?

Gemessen wird von der projizierten Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze (§ 22 Abs. 1 KBV). Die Fassadenlinie ist die Aussenwand auf der Höhe des massgebenden Terrains. Jede Fassade hat ihren eigenen Grenzabstand.

  • Pro Fassade: Für die Längsseiten zählt die Gebäudelänge, für die Stirnseiten die Gebäudebreite.
  • Vollgeschosse: Unter-, Dach- und Attikageschosse zählen nicht (§ 16ter KBV). Ein Attika zählt aber mit, wenn es an dieser Fassade weniger als 2.00 m zurückversetzt ist.
  • Vorspringende Teile: Erker, Vordächer, Aussentreppen und Balkone bis 1.2 m Ausladung zählen nicht (§ 21ter Abs. 4 und § 22 Abs. 3 KBV).
Messweise des Grenzabstands im Grundriss Grundriss eines Gebäudes auf seiner Parzelle. Der Grenzabstand wird pro Fassade von der Aussenwand bis zur Parzellengrenze gemessen: an der Längsseite nach der Gebäudelänge, an der Stirnseite nach der Gebäudebreite. Ein Balkon mit höchstens 1.2 Meter Ausladung zählt nicht mit. Gebäude Gebäudelänge Gebäudebreite GA Längsseite nach Länge GA Stirnseite nach Breite Parzellengrenze Balkon ≤ 1.2 m zählt nicht
Schema: GA = Grenzabstand. Gemessen wird ab der Aussenwand, nicht ab dem Balkon.

Kontrolliert wird der Abstand vor dem ersten Spatenstich. Die Baubehörde prüft das Schnurgerüst auf Baulinien sowie Grenz- und Gebäudeabstände (§ 12 KBV).

Grenzabstand-Tabelle nach Anhang II der Bauverordnung

Die Tabelle nennt den Grenzabstand pro Fassade. Massgebend sind die Vollgeschosse und die Länge der jeweiligen Gebäudeseite. Die Übersicht zeigt je Geschosszahl den kleinsten und den grössten Wert.

2.00–3.00
Meter bei 1 Vollgeschoss
3.00–6.00
Meter bei 2 Vollgeschossen
4.00–8.60
Meter bei 3 Vollgeschossen
5.50–10.10
Meter bei 4 Vollgeschossen
7.00–11.60
Meter bei 5 Vollgeschossen
8.50–13.10
Meter bei 6 Vollgeschossen
Ganze Tabelle nach Anhang II anzeigen
1 bis 3 Vollgeschosse
Länge (m) 1 VG2 VG3 VG
bis 11.99 2.003.004.00
ab 12.00 2.253.254.20
ab 13.00 2.253.254.40
ab 14.00 2.503.504.60
ab 15.00 2.503.504.80
ab 16.00 2.753.755.00
ab 17.00 2.753.755.20
ab 18.00 3.004.005.40
ab 19.00 3.004.005.60
ab 20.00 3.004.255.80
ab 21.00 3.004.256.00
ab 22.00 3.004.506.20
ab 23.00 3.004.506.40
ab 24.00 3.004.756.60
ab 25.00 3.004.756.80
ab 26.00 3.005.007.00
ab 27.00 3.005.007.20
ab 28.00 3.005.257.40
ab 29.00 3.005.257.60
ab 30.00 3.005.507.80
ab 31.00 3.005.508.00
ab 32.00 3.005.758.20
ab 33.00 3.005.758.40
ab 34.00 3.006.008.60
4 bis 6 Vollgeschosse
Länge (m) 4 VG5 VG6 VG
bis 11.99 5.507.008.50
ab 12.00 5.707.208.70
ab 13.00 5.907.408.90
ab 14.00 6.107.609.10
ab 15.00 6.307.809.30
ab 16.00 6.508.009.50
ab 17.00 6.708.209.70
ab 18.00 6.908.409.90
ab 19.00 7.108.6010.10
ab 20.00 7.308.8010.30
ab 21.00 7.509.0010.50
ab 22.00 7.709.2010.70
ab 23.00 7.909.4010.90
ab 24.00 8.109.6011.10
ab 25.00 8.309.8011.30
ab 26.00 8.5010.0011.50
ab 27.00 8.7010.2011.70
ab 28.00 8.9010.4011.90
ab 29.00 9.1010.6012.10
ab 30.00 9.3010.8012.30
ab 31.00 9.5011.0012.50
ab 32.00 9.7011.2012.70
ab 33.00 9.9011.4012.90
ab 34.00 10.1011.6013.10

Grenzabstand in Metern je Fassade, VG = Vollgeschosse. Quelle: Kantonale Bauverordnung, Anhang II in der Fassung vom 5. September 2012. Für Industrie- und Gewerbebauten gilt § 24 KBV.

Industrie- und Gewerbebauten in ihrer Zone folgen einer eigenen Regel (§ 24 KBV). Der Abstand beträgt die halbe Fassadenhöhe, mindestens 2 m und höchstens 8 m. Gegenüber einer anderen Zone sind es mindestens 10 m, sofern der Betrieb mehr als nicht störend ist.

Hat Ihre Gemeinde die Reduktion nach § 22 Abs. 2bis KBV eingeführt, gelten tiefere Werte. Das Baureglement der Gemeinde gibt darüber Auskunft.

Zwei Rechenbeispiele: Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus

So lesen Sie die Tabelle in der Praxis. Beide Beispiele gehen von der offenen Bauweise ohne kommunale Reduktion aus.

Beispiel 1

Einfamilienhaus, 2 Vollgeschosse, 11 × 9 m

Beide Seiten sind kürzer als 12 m. Die Zeile «bis 11.99» nennt für zwei Vollgeschosse 3.00 m.

Rundum 3.00 m zur Grenze

Beispiel 2

Mehrfamilienhaus, 3 Vollgeschosse, 24 × 12 m

Die Längsseiten stehen in der Zeile «ab 24.00», die Stirnseiten in der Zeile «ab 12.00».

Längsseiten 6.60 m, Stirnseiten 4.20 m

Mit einer Reduktion auf die Hälfte würden daraus beim Mehrfamilienhaus 3.30 m und 2.10 m. Beim Einfamilienhaus greift dann das Minimum von 2.00 m.

Steht nebenan ein zweites Gebäude, zählt zusätzlich der Gebäudeabstand. Er entspricht der Summe der beiden Grenzabstände (§ 28 KBV).

Wann Sie näher an die Grenze bauen dürfen

Unter den Wert aus der Tabelle geht es nur in klar geregelten Fällen. Die Bauverordnung kennt fünf davon:

Näherbaurecht

§ 26 KBV

Die Nachbarn verteilen den Abstand ungleich: Der eine baut näher, der andere hält mehr Abstand. Die Baubehörde genehmigt das. Die Dienstbarkeit muss spätestens bei Baubeginn im Grundbuch stehen.

Reduktion durch die Baubehörde

§ 27 KBV

Möglich, wenn sich das Nachbargrundstück auch durch Umlegung oder Landabtausch nicht überbauen lässt. Oder um schützenswerte Gebäudegruppen zu erhalten, etwa in Kernzonen. Der Nachbar wird angehört.

Doppel- und Reihenhaus

§ 31 und § 32 KBV

Mit einem Dienstbarkeitsvertrag dürfen Nachbarn zusammenbauen. Die Brandmauer stellt der Erstbauende auf die Grenze.

Geschlossene Bauweise

§ 33 KBV

Hat die Gemeinde sie im Nutzungsplan eingeführt, dürfen und müssen Sie an die Grenze bauen. Das Bild kennt man von Häuserzeilen, die Wand an Wand stehen.

Unter dem Terrain

§ 22 Abs. 6 KBV

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze, wenn keine nachbarlichen Interessen leiden. Unterniveaubauten ragen höchstens 0.5 m über das Terrain.

Umgangssprachlich heisst die Vereinbarung nach § 26 Näherbaurecht. Sie steht als Dienstbarkeit im Grundbuch und gilt damit auch für spätere Eigentümer.

Aussendämmung: Darf die Fassade in den Grenzabstand wachsen?

Ja, mit einer Ausnahmebewilligung. Für Umbauten, die Energie sparen, erlaubt § 56bis KBV Ausnahmen von der Bauverordnung – ausdrücklich auch für Isolationen.

Die Baubehörde prüft zwei Bedingungen. Es dürfen keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen leiden. Und die Verbesserung darf sich anders nicht zweckmässig erreichen lassen. Die Bewilligung kann Auflagen enthalten, die im Grundbuch angemerkt werden.

Auch das Verfahren kann schlanker ausfallen. Bei Fassadenisolationen an bestehenden Gebäuden kann die Publikation entfallen. Die betroffenen Nachbarn werden dann auf anderem Weg informiert (§ 8 Abs. 2 KBV).

Für die Dämmung steht das Gerüst um die Dämmstärke weiter von der Wand. Konsolen auf der Innenseite schliessen die Lücke zum Arbeitsbereich. Wie das Fassadengerüst für die Aussendämmung ausgelegt wird, zeigt die Leistungsseite.

Abstand zur Strasse: Hier gilt eine eigene Regel

Zu öffentlichen Strassen gilt nicht der Grenzabstand. Bauten halten 6 m Abstand zu Kantonsstrassen und 5 m zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen (§ 46 KBV). Baulinien im Nutzungsplan gehen vor.

Erker, Balkone, Vordächer und Wintergärten dürfen bis 2 m über die Baulinie ragen, nicht aber in den Strassenraum (§ 48 KBV). Einfriedigungen an Kantonsstrassen sind höchstens 1.50 m hoch, wenn sie näher als 3 m an der Strassengrenze stehen (§ 49 KBV).

Ein Gerüst auf Trottoir oder Strasse ist wieder eine eigene Frage. Es braucht die schriftliche Zustimmung der Behörde – die Bewilligungsregeln für Gerüste auf öffentlichem Boden fassen sie zusammen.

Bäume, Zäune und Mauern an der Grenze

Bäume brauchen in städtischen Verhältnissen mindestens 2 m Abstand, in ländlichen mindestens 3 m (§ 255 EG ZGB). Das gilt zur Grenze wie zu öffentlichen Strassen. Spalierbäume sind ausgenommen. Steht ein Baum zu nah, kann der Nachbar innert 3 Jahren die Beseitigung verlangen.

Neue Zäune und Mauern auf der Grenze oder weniger als 3 m davon sind höchstens 2 m hoch (§ 262 Abs. 3 EG ZGB). Die Nachbarn können anderes vereinbaren. Bis 1.20 m Höhe brauchen Einfriedigungen in der Bauzone keine Baubewilligung (§ 3ter KBV).

Hecken an der Grenze darf der Nachbar zum Schneiden betreten. Auch das gehört zum Hammerschlagsrecht nach § 259 EG ZGB.

Was der Grenzabstand für das Gerüst bedeutet

Der Grenzabstand regelt, wo Gebäude stehen dürfen – für das Gerüst gilt er nicht. Ob ein Gerüst über die Grenze darf, entscheidet das Nachbarrecht.

Platz braucht es trotzdem: rund 1 m vor der Fassade, also 0.73 m Belag und höchstens 30 cm Wandabstand. Bei 2.00 m Grenzabstand reicht das. Knapp wird es an Altbauten, die nach altem Recht näher stehen, an Anbauten und an Reihenhäusern.

Dann darf das Gerüst auf den Boden des Nachbarn – wenn Sie ihn rechtzeitig informieren und jeden Schaden ersetzen. Die Regeln für das Gerüst auf Nachbarboden erklärt ein eigener Ratgeber.

So prüfen Sie den Grenzabstand für Ihre Parzelle

Vier Schritte führen zum richtigen Wert. Der erste dauert fünf Minuten am Bildschirm.

  1. 1

    Parzelle und Zone nachsehen

    Die Grundstücksinformation des Kantons zeigt Grundstück, Zone und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.

  2. 2

    Baureglement der Gemeinde lesen

    Es kann die kantonalen Regeln ergänzen und seit Oktober 2024 die Abstände reduzieren.

  3. 3

    Geschosse und Seitenlängen bestimmen

    Vollgeschosse zählen, Länge und Breite messen – dann die Tabelle lesen.

  4. 4

    Bei der Baubehörde nachfragen

    Zuständig ist die Baukommission oder die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde (§ 2 KBV).

Den ersten Schritt erledigt die Grundstücksinformation im Web GIS Client des Kantons. Den vollen Wortlaut enthält die Kantonale Bauverordnung (BGS 711.61) in der Gesetzessammlung.

Hinweis: Dieser Ratgeber fasst die Kantonale Bauverordnung und das Einführungsgesetz zum ZGB zusammen, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext, das Baureglement Ihrer Gemeinde und der Entscheid der Baubehörde.

Häufige Fragen

Grenzabstand im Kanton Solothurn – kurz beantwortet

Wie gross ist der Grenzabstand im Kanton Solothurn?

Er hängt von den Vollgeschossen und der Gebäudelänge beziehungsweise -breite ab. Bei einem Vollgeschoss und weniger als 12 m Länge sind es 2.00 m, bei zwei Vollgeschossen 3.00 m. Die Werte stehen in Anhang II der Kantonalen Bauverordnung.

Wie nahe darf ich an die Grenze bauen?

In der offenen Bauweise nicht näher als 2.00 m, bei grösseren Gebäuden mehr. Näher geht es mit einer Dienstbarkeit im Grundbuch (§ 26 KBV) oder als Doppel- und Reihenhaus (§ 31 KBV). Unterirdische Bauten dürfen bis an die Grenze, wenn keine nachbarlichen Interessen leiden.

Zählt der Balkon zum Grenzabstand?

Nein, solange er höchstens 1.2 m über die Fassade vorspringt. Dasselbe gilt für Erker, Vordächer und Aussentreppen (§ 21ter Abs. 4 und § 22 Abs. 3 KBV).

Gilt der Grenzabstand auch ohne Baubewilligung?

Ja. Auch ein bewilligungsfreies Vorhaben muss alle materiellen Vorschriften einhalten (§ 3ter Abs. 4 KBV). Welcher Abstand für kleine Nebenbauten gilt, klärt die Baubehörde Ihrer Gemeinde.

Welcher Grenzabstand gilt für Bäume?

Mindestens 2 m in städtischen und 3 m in ländlichen Verhältnissen, zur Grenze wie zu öffentlichen Strassen (§ 255 EG ZGB). Spalierbäume sind ausgenommen. Bei zu kleinem Abstand kann der Nachbar innert 3 Jahren die Beseitigung verlangen.

Braucht ein Gerüst einen Grenzabstand?

Nein. Der Grenzabstand gilt für Gebäude. Ob ein Gerüst über die Grenze darf, regelt das Hammerschlagsrecht nach § 259 EG ZGB und § 66 KBV.

Mehr zu Gerüst, Nachbarn und Bewilligung finden Sie in den häufigen Fragen zum Nachbarrecht beim Bauen.

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