Das Wichtigste in Kürze
- Gemessen wird pro Fassade, von der Aussenwand bis zur Parzellengrenze.
- Balkone, Erker und Vordächer bis 1.2 m Ausladung zählen nicht.
- Näher an die Grenze geht es meist nur mit Zustimmung des Nachbarn und einer Dienstbarkeit.
- Zur Strasse gelten 6 m bei Kantonsstrassen und 5 m bei übrigen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern keine Baulinie besteht.
Wie wird der Grenzabstand im Kanton Solothurn gemessen?
Gemessen wird von der projizierten Fassadenlinie bis zur Parzellengrenze (§ 22 Abs. 1 KBV). Die Fassadenlinie ist die Aussenwand auf der Höhe des massgebenden Terrains. Jede Fassade hat ihren eigenen Grenzabstand.
- Pro Fassade: Für die Längsseiten zählt die Gebäudelänge, für die Stirnseiten die Gebäudebreite.
- Vollgeschosse: Unter-, Dach- und Attikageschosse zählen nicht (§ 16ter KBV). Ein Attika zählt aber mit, wenn es an dieser Fassade weniger als 2.00 m zurückversetzt ist.
- Vorspringende Teile: Erker, Vordächer, Aussentreppen und Balkone bis 1.2 m Ausladung zählen nicht (§ 21ter Abs. 4 und § 22 Abs. 3 KBV).
Kontrolliert wird der Abstand vor dem ersten Spatenstich. Die Baubehörde prüft das Schnurgerüst auf Baulinien sowie Grenz- und Gebäudeabstände (§ 12 KBV).
Grenzabstand-Tabelle nach Anhang II der Bauverordnung
Die Tabelle nennt den Grenzabstand pro Fassade. Massgebend sind die Vollgeschosse und die Länge der jeweiligen Gebäudeseite. Die Übersicht zeigt je Geschosszahl den kleinsten und den grössten Wert.
Ganze Tabelle nach Anhang II anzeigen
| Länge (m) | 1 VG | 2 VG | 3 VG |
|---|---|---|---|
| bis 11.99 | 2.00 | 3.00 | 4.00 |
| ab 12.00 | 2.25 | 3.25 | 4.20 |
| ab 13.00 | 2.25 | 3.25 | 4.40 |
| ab 14.00 | 2.50 | 3.50 | 4.60 |
| ab 15.00 | 2.50 | 3.50 | 4.80 |
| ab 16.00 | 2.75 | 3.75 | 5.00 |
| ab 17.00 | 2.75 | 3.75 | 5.20 |
| ab 18.00 | 3.00 | 4.00 | 5.40 |
| ab 19.00 | 3.00 | 4.00 | 5.60 |
| ab 20.00 | 3.00 | 4.25 | 5.80 |
| ab 21.00 | 3.00 | 4.25 | 6.00 |
| ab 22.00 | 3.00 | 4.50 | 6.20 |
| ab 23.00 | 3.00 | 4.50 | 6.40 |
| ab 24.00 | 3.00 | 4.75 | 6.60 |
| ab 25.00 | 3.00 | 4.75 | 6.80 |
| ab 26.00 | 3.00 | 5.00 | 7.00 |
| ab 27.00 | 3.00 | 5.00 | 7.20 |
| ab 28.00 | 3.00 | 5.25 | 7.40 |
| ab 29.00 | 3.00 | 5.25 | 7.60 |
| ab 30.00 | 3.00 | 5.50 | 7.80 |
| ab 31.00 | 3.00 | 5.50 | 8.00 |
| ab 32.00 | 3.00 | 5.75 | 8.20 |
| ab 33.00 | 3.00 | 5.75 | 8.40 |
| ab 34.00 | 3.00 | 6.00 | 8.60 |
| Länge (m) | 4 VG | 5 VG | 6 VG |
|---|---|---|---|
| bis 11.99 | 5.50 | 7.00 | 8.50 |
| ab 12.00 | 5.70 | 7.20 | 8.70 |
| ab 13.00 | 5.90 | 7.40 | 8.90 |
| ab 14.00 | 6.10 | 7.60 | 9.10 |
| ab 15.00 | 6.30 | 7.80 | 9.30 |
| ab 16.00 | 6.50 | 8.00 | 9.50 |
| ab 17.00 | 6.70 | 8.20 | 9.70 |
| ab 18.00 | 6.90 | 8.40 | 9.90 |
| ab 19.00 | 7.10 | 8.60 | 10.10 |
| ab 20.00 | 7.30 | 8.80 | 10.30 |
| ab 21.00 | 7.50 | 9.00 | 10.50 |
| ab 22.00 | 7.70 | 9.20 | 10.70 |
| ab 23.00 | 7.90 | 9.40 | 10.90 |
| ab 24.00 | 8.10 | 9.60 | 11.10 |
| ab 25.00 | 8.30 | 9.80 | 11.30 |
| ab 26.00 | 8.50 | 10.00 | 11.50 |
| ab 27.00 | 8.70 | 10.20 | 11.70 |
| ab 28.00 | 8.90 | 10.40 | 11.90 |
| ab 29.00 | 9.10 | 10.60 | 12.10 |
| ab 30.00 | 9.30 | 10.80 | 12.30 |
| ab 31.00 | 9.50 | 11.00 | 12.50 |
| ab 32.00 | 9.70 | 11.20 | 12.70 |
| ab 33.00 | 9.90 | 11.40 | 12.90 |
| ab 34.00 | 10.10 | 11.60 | 13.10 |
Grenzabstand in Metern je Fassade, VG = Vollgeschosse. Quelle: Kantonale Bauverordnung, Anhang II in der Fassung vom 5. September 2012. Für Industrie- und Gewerbebauten gilt § 24 KBV.
Industrie- und Gewerbebauten in ihrer Zone folgen einer eigenen Regel (§ 24 KBV). Der Abstand beträgt die halbe Fassadenhöhe, mindestens 2 m und höchstens 8 m. Gegenüber einer anderen Zone sind es mindestens 10 m, sofern der Betrieb mehr als nicht störend ist.
Hat Ihre Gemeinde die Reduktion nach § 22 Abs. 2bis KBV eingeführt, gelten tiefere Werte. Das Baureglement der Gemeinde gibt darüber Auskunft.
Zwei Rechenbeispiele: Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus
So lesen Sie die Tabelle in der Praxis. Beide Beispiele gehen von der offenen Bauweise ohne kommunale Reduktion aus.
Beispiel 1
Einfamilienhaus, 2 Vollgeschosse, 11 × 9 m
Beide Seiten sind kürzer als 12 m. Die Zeile «bis 11.99» nennt für zwei Vollgeschosse 3.00 m.
Rundum 3.00 m zur Grenze
Beispiel 2
Mehrfamilienhaus, 3 Vollgeschosse, 24 × 12 m
Die Längsseiten stehen in der Zeile «ab 24.00», die Stirnseiten in der Zeile «ab 12.00».
Längsseiten 6.60 m, Stirnseiten 4.20 m
Mit einer Reduktion auf die Hälfte würden daraus beim Mehrfamilienhaus 3.30 m und 2.10 m. Beim Einfamilienhaus greift dann das Minimum von 2.00 m.
Steht nebenan ein zweites Gebäude, zählt zusätzlich der Gebäudeabstand. Er entspricht der Summe der beiden Grenzabstände (§ 28 KBV).
Wann Sie näher an die Grenze bauen dürfen
Unter den Wert aus der Tabelle geht es nur in klar geregelten Fällen. Die Bauverordnung kennt fünf davon:
Näherbaurecht
§ 26 KBV
Die Nachbarn verteilen den Abstand ungleich: Der eine baut näher, der andere hält mehr Abstand. Die Baubehörde genehmigt das. Die Dienstbarkeit muss spätestens bei Baubeginn im Grundbuch stehen.
Reduktion durch die Baubehörde
§ 27 KBV
Möglich, wenn sich das Nachbargrundstück auch durch Umlegung oder Landabtausch nicht überbauen lässt. Oder um schützenswerte Gebäudegruppen zu erhalten, etwa in Kernzonen. Der Nachbar wird angehört.
Doppel- und Reihenhaus
§ 31 und § 32 KBV
Mit einem Dienstbarkeitsvertrag dürfen Nachbarn zusammenbauen. Die Brandmauer stellt der Erstbauende auf die Grenze.
Geschlossene Bauweise
§ 33 KBV
Hat die Gemeinde sie im Nutzungsplan eingeführt, dürfen und müssen Sie an die Grenze bauen. Das Bild kennt man von Häuserzeilen, die Wand an Wand stehen.
Unter dem Terrain
§ 22 Abs. 6 KBV
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze, wenn keine nachbarlichen Interessen leiden. Unterniveaubauten ragen höchstens 0.5 m über das Terrain.
Umgangssprachlich heisst die Vereinbarung nach § 26 Näherbaurecht. Sie steht als Dienstbarkeit im Grundbuch und gilt damit auch für spätere Eigentümer.
Aussendämmung: Darf die Fassade in den Grenzabstand wachsen?
Ja, mit einer Ausnahmebewilligung. Für Umbauten, die Energie sparen, erlaubt § 56bis KBV Ausnahmen von der Bauverordnung – ausdrücklich auch für Isolationen.
Die Baubehörde prüft zwei Bedingungen. Es dürfen keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen leiden. Und die Verbesserung darf sich anders nicht zweckmässig erreichen lassen. Die Bewilligung kann Auflagen enthalten, die im Grundbuch angemerkt werden.
Auch das Verfahren kann schlanker ausfallen. Bei Fassadenisolationen an bestehenden Gebäuden kann die Publikation entfallen. Die betroffenen Nachbarn werden dann auf anderem Weg informiert (§ 8 Abs. 2 KBV).
Für die Dämmung steht das Gerüst um die Dämmstärke weiter von der Wand. Konsolen auf der Innenseite schliessen die Lücke zum Arbeitsbereich. Wie das Fassadengerüst für die Aussendämmung ausgelegt wird, zeigt die Leistungsseite.
Abstand zur Strasse: Hier gilt eine eigene Regel
Zu öffentlichen Strassen gilt nicht der Grenzabstand. Bauten halten 6 m Abstand zu Kantonsstrassen und 5 m zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen (§ 46 KBV). Baulinien im Nutzungsplan gehen vor.
Erker, Balkone, Vordächer und Wintergärten dürfen bis 2 m über die Baulinie ragen, nicht aber in den Strassenraum (§ 48 KBV). Einfriedigungen an Kantonsstrassen sind höchstens 1.50 m hoch, wenn sie näher als 3 m an der Strassengrenze stehen (§ 49 KBV).
Ein Gerüst auf Trottoir oder Strasse ist wieder eine eigene Frage. Es braucht die schriftliche Zustimmung der Behörde – die Bewilligungsregeln für Gerüste auf öffentlichem Boden fassen sie zusammen.
Bäume, Zäune und Mauern an der Grenze
Bäume brauchen in städtischen Verhältnissen mindestens 2 m Abstand, in ländlichen mindestens 3 m (§ 255 EG ZGB). Das gilt zur Grenze wie zu öffentlichen Strassen. Spalierbäume sind ausgenommen. Steht ein Baum zu nah, kann der Nachbar innert 3 Jahren die Beseitigung verlangen.
Neue Zäune und Mauern auf der Grenze oder weniger als 3 m davon sind höchstens 2 m hoch (§ 262 Abs. 3 EG ZGB). Die Nachbarn können anderes vereinbaren. Bis 1.20 m Höhe brauchen Einfriedigungen in der Bauzone keine Baubewilligung (§ 3ter KBV).
Hecken an der Grenze darf der Nachbar zum Schneiden betreten. Auch das gehört zum Hammerschlagsrecht nach § 259 EG ZGB.
Was der Grenzabstand für das Gerüst bedeutet
Der Grenzabstand regelt, wo Gebäude stehen dürfen – für das Gerüst gilt er nicht. Ob ein Gerüst über die Grenze darf, entscheidet das Nachbarrecht.
Platz braucht es trotzdem: rund 1 m vor der Fassade, also 0.73 m Belag und höchstens 30 cm Wandabstand. Bei 2.00 m Grenzabstand reicht das. Knapp wird es an Altbauten, die nach altem Recht näher stehen, an Anbauten und an Reihenhäusern.
Dann darf das Gerüst auf den Boden des Nachbarn – wenn Sie ihn rechtzeitig informieren und jeden Schaden ersetzen. Die Regeln für das Gerüst auf Nachbarboden erklärt ein eigener Ratgeber.
So prüfen Sie den Grenzabstand für Ihre Parzelle
Vier Schritte führen zum richtigen Wert. Der erste dauert fünf Minuten am Bildschirm.
- 1
Parzelle und Zone nachsehen
Die Grundstücksinformation des Kantons zeigt Grundstück, Zone und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
- 2
Baureglement der Gemeinde lesen
Es kann die kantonalen Regeln ergänzen und seit Oktober 2024 die Abstände reduzieren.
- 3
Geschosse und Seitenlängen bestimmen
Vollgeschosse zählen, Länge und Breite messen – dann die Tabelle lesen.
- 4
Bei der Baubehörde nachfragen
Zuständig ist die Baukommission oder die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde (§ 2 KBV).
Den ersten Schritt erledigt die Grundstücksinformation im Web GIS Client des Kantons. Den vollen Wortlaut enthält die Kantonale Bauverordnung (BGS 711.61) in der Gesetzessammlung.
Hinweis: Dieser Ratgeber fasst die Kantonale Bauverordnung und das Einführungsgesetz zum ZGB zusammen, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext, das Baureglement Ihrer Gemeinde und der Entscheid der Baubehörde.